Gewährleistung Österreich
Gewährleistung in Österreich verständlich erklärt
Beim Recht der Gewährleistung handelt es sich um die verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners (zB Verkäufer, Dienstleister, Werkunternehmer) für Mängel seiner Leistung. Die Gewährleistung in Österreich spielt dabei eine zentrale Rolle im Konsumentenschutz und im Vertragsrecht. Doch was bedeutet das? Wenn wir eine Ware erwerben oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen, dürfen wir davon ausgehen, dass diese unseren Vorstellungen und den Zusicherungen des Anbieters entspricht. Doch was geschieht, wenn das gekaufte Produkt Mängel aufweist oder die erbrachte Leistung hinter den Erwartungen zurückbleibt? Genau hier setzt das Gewährleistungsrecht an, indem es klare Regelungen und Rechte festlegt, die im Falle von Mängeln greifen. Es bildet somit ein wichtiges Fundament des Schuld- und Leistungsstörungsrechts. Der folgende Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte des Gewährleistungsrechts und erläutert, mit welchen Bestimmungen und Instrumenten die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien hergestellt werden soll.
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Das Wichtigste zum Gewährleistungsrecht in Österreich
- Gewährleistung ist die verschuldensunabhängige Haftung des Übergebers (zB Verkäufer, Werkunternehmer) für Mängel seiner Leistung. Sie unterscheidet sich von der Garantie, die eine freiwillige vertragliche Haftung darstellt.
- Mangelhaftigkeit: Eine Leistung gilt als mangelhaft, wenn sie nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht.
- Die Haftung setzt voraus, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bestand oder bereits angelegt war.
- Sachmängel und Rechtsmängel: Das Gewährleistungsrecht unterscheidet zwischen Sachmängeln (zB defekte Ware) und Rechtsmängeln (zB fehlende oder eingeschränkte Rechtsposition).
- Versteckte Mängel: Auch geheime bzw verdeckte Mängel können Gewährleistungsansprüche begründen, sofern sie bereits bei der Übergabe vorhanden oder zumindest angelegt waren.
- Gewährleistungsfristen: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre für bewegliche und drei Jahre für unbewegliche Sachen. Für digitale Leistungen sowie gebrauchte Sachen gelten teilweise besondere Bestimmungen.
- Beweislast: Tritt ein Mangel innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist hervor, wird vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe bestanden hat. Außerhalb dieses Zeitraums trägt grundsätzlich der Übernehmer die Beweislast.
- Gewährleistungsbehelfe: Unterscheidung zwischen primären Behelfen (Verbesserung, Austausch) und sekundären Behelfen (Preisminderung, Vertragsauflösung), wobei zunächst die Chance zur Verbesserung oder zum Austausch gegeben wird. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die zweite Stufe (Preisminderung, Vertragsauflösung) gewechselt werden.
- Gewährleistungsausschluss: Zwischen Privatpersonen kann die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Gegenüber Verbrauchern bestehen hingegen enge gesetzliche Grenzen.
- Schadenersatz: Neben Gewährleistungsansprüchen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Schadenersatzansprüche bestehen. Im Unterschied zur Gewährleistung setzt Schadenersatz grundsätzlich ein Verschulden des Übergebers voraus.
- Mangelschaden und Mangelfolgeschaden: Der Mangelschaden betrifft den Mangel der Leistung selbst, während Mangelfolgeschäden weitere Schäden erfassen, die durch die mangelhafte Leistung verursacht werden.
- Regress des Übergebers: Hat der Übergeber wegen eines Mangels Gewähr geleistet, kann ihm unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Regressanspruch gegen seinen Vormann zustehen.
- Garantie: Die Garantie ist von der Gewährleistung zu unterscheiden. Sie stellt eine freiwillige vertragliche Zusage dar und kann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht einschränken.
Worum handelt es sich beim Recht auf Gewährleistung?
Wie bereits einleitend ausgeführt, handelt es sich um die verschuldensunabhängige Verpflichtung des Übergebers, für Mängel, welche seine Leistung betreffen, einstehen zu müssen. Diese gesetzlich festgelegte Mängelhaftung des Übergebers (zB Werkunternehmer, Verkäufer usw) wird häufig mit der Garantie verwechselt. Im Gegensatz zur Gewährleistung liegt bei der Garantie jedoch eine freiwillige vertragliche Haftung vor, die in aller Regel über die Gewährleistungspflichten hinausgeht. Durch die Übernahme einer Garantiepflicht darf jedoch der Anspruch auf Gewährleistung nicht eingeschränkt werden.
Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses wird von den Parteien eine Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung angestrebt. Sofern eine der Leistungen mangelhaft ist, soll im Zuge des Gewährleistungsrechts diese Gleichwertigkeit wiederhergestellt werden.
Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie?
Gewährleistung | Garantie |
gesetzlich vorgeschrieben | freiwillige Zusage |
kein Verschulden erforderlich | Inhalt bestimmt Garantiegeber |
Fristen gesetzlich geregelt | Dauer frei vereinbar |
schützt vor Mängeln bei Übergabe | kann darüber hinausgehen |
kann grundsätzlich nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausgeschlossen werden | freiwillig |
Rechtsgrundlagen
In Österreich sind beim Recht auf Gewährleistung drei verschiedene Rechtsquellen relevant:
Während das allgemeine Gewährleistungsrecht im ABGB enthalten ist, geht das KSchG auf das höhere Schutzbedürfnis der Konsumenten ein. Das VGG ist seit 01.01.2022 in Kraft und setzt Vorgaben zweier Richtlinien der EU um. Im Wesentlichen sind darin Verträge über Warenkäufe und die Bereitstellung digitaler Inhalte geregelt.
Für welche Verträge gilt die Gewährleistung?
Die Gewährleistung spielt in zahlreichen Vertragsarten eine Rolle und beschränkt sich keineswegs auf den klassischen Warenkauf. Gewährleistungsansprüche können insbesondere bei folgenden Verträgen entstehen:
- Kaufverträge (zB Auto, Möbel, Elektrogeräte oder Immobilien)
- Werkverträge (zB Handwerkerleistungen, Sanierungsarbeiten oder Bauleistungen)
- Kaufverträge über digitale Produkte (Software, Apps oder E-Books)
- Verträge über digitale Dienstleistungen (Cloud-Dienste, Streaming oder digitale Plattformen)
Entscheidend ist stets, ob die geschuldete Leistung mangelhaft erbracht wurde.
Welche gesetzlichen Bestimmungen konkret Anwendung finden, hängt insbesondere davon ab, ob ein Verbrauchergeschäft vorliegt und ob das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) anwendbar ist.
Wann ist eine Leistung mangelhaft im Sinne des Gewährleistungsrechts?
Der Maßstab für die Bewertung der Mangelhaftigkeit ist stets der zugrundeliegende Vertrag. Entspricht die erbrachte Leistung nicht der geschuldeten Leistung, ist diese mangelhaft.
Beispiel 01: Katrin kauft Christians Gebrauchtwagen, der als unfallfrei beschrieben wird, um EUR 7.000. Im Zuge einer Reparatur wird jedoch festgestellt, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Da eine Abweichung vom vertraglich Geschuldeten vorliegt, ist Christians Leistung mangelhaft. Katrin hat Anspruch auf Gewährleistung.
Beispiel 02: Manfred erwirbt in einem Elektrofachgeschäft ein Smartphone. Nachdem er das gekaufte Gerät zuhause aus der Originalverpackung nimmt, bemerkt er, dass sich in der rechten oberen Ecke des Bildschirms ein Sprung befindet. Da der Sprung bereits bei Übergabe vorlag, stehen Manfred Gewährleistungsansprüche zu.
Vom Gewährleistungsrecht umfasst sind auch geheime Mängel. Hierbei handelt es sich um solche Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe ebenfalls bereits vorhanden waren, aber noch nicht erkennbar, also erst später ersichtlich sind.
Ein geheimer bzw versteckter Mangel liegt bspw beim Kauf einer Immobilie vor, wenn ein Gebäude unzureichend isoliert ist und sich in Folge hinter der Tapete Schimmel bildet.
Beispiel 03: Petra erwirbt eine neuwertige Eigentumswohnung. Aufgrund von fehlerhaft montierten Fenstern tritt immer wieder Schimmelbildung auf. Hierbei handelt es sich um einen geheimen bzw verdeckten Mangel, da er zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden, jedoch erst später erkennbar war.
Hinweis: Theoretisch besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren. Selbst wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und ein derartiger Ausschluss vereinbart wurde, ist dieser jedoch nicht immer gültig.
Besonderheiten gibt es vor allem beim Kauf einer Immobilie im Zusammenhang mit geheimen Mängeln. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23.05.2023 (GZ 1 Ob 79/23h) haftet ein Verkäufer auch für geheime Mängel, wenn zwar die Gewährleistung ausgeschlossen, im Vertrag aber darauf hingewiesen wurde, dass der Käufer die Wohnung besichtigt hat und deren Zustand kennt. Derartige Vertragsbestimmungen sind so zu verstehen, dass ein Gewährleistungsausschluss nur Mängel betrifft, die für den Käufer im Rahmen einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen sind. Daraus folgt, dass ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss, der mit einer Besichtigungsklausel verbunden ist, Gewährleistungsansprüchen für Mängel, die im Zuge einer sorgfältigen Besichtigung nicht erkennbar waren, nicht entgegensteht. Ergo können Gewährleistungsansprüche für derartige Mängel geltend gemacht werden.
Mehr zur oben genannten Entscheidung finden Sie hier.
Sachmangel und Rechtsmangel
Das österreichische Gewährleistungsrecht unterscheidet zwischen Sachmängeln und Rechtsmängeln.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache oder das Werk nicht die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Beispiele sind ein undichtes Dach, ein defektes Smartphone oder ein als unfallfrei verkauftes Fahrzeug, das tatsächlich einen Unfallschaden aufweist.
Von einem Rechtsmangel spricht man hingegen, wenn zwar die Sache selbst mangelfrei ist, der Käufer jedoch nicht die geschuldete Rechtsposition erhält. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine verkaufte Liegenschaft entgegen der Vereinbarung mit einer Dienstbarkeit belastet ist oder ein Dritter Eigentumsrechte geltend machen kann.
Welcher Zeitpunkt ist für die Begründung der Haftung maßgeblich?
Vom Rechtsinstitut der Gewährleistung erfasst sind nur solche Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben. Hierbei ist es zumindest erforderlich, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits angelegt war. Tritt er überhaupt erst später ein, besteht keine Haftung des Übergebers.
Beispiel 04: Ein von Stefanie neu gekauftes Tablet funktioniert nach einer Woche nicht mehr.
Ursache für den Defekt ist ein Wackelkontakt, der schon beim Kauf bestanden hat. Stefanie kann sich auf das Gewährleistungsrecht stützen.
Fristen der Gewährleistung in Österreich und Vermutung der Mangelhaftigkeit
Betrachtet man die vorigen Beispiele, stellt sich die berechtigte Frage, welchem der Vertragspartner der Beweis obliegt, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Modifiziert man das obige Beispiel 02 dahingehend, dass dieser Defekt am gekauften Smartphone erst nach vier Monaten auftritt, werden die damit einhergehenden Beweisschwierigkeiten umso nachvollziehbarer. Um dies zu entschärfen, stellt das Gesetz folgende Vermutungsregel auf:
Kommt der Mangel in den ersten sechs Monaten ab Übergabe hervor, hat der Übergeber zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war. Dies gilt z.B. beim Kauf (un)beweglicher Sachen oder bei Werkverträgen.
Im Anwendungsbereich des VGG beträgt diese Frist sogar ein Jahr. Handelt es sich um digitale Leistungen, welche fortlaufend bereitgestellt werden, besteht die Beweislast während des gesamten Bereitstellungszeitraums. Sind die digitalen Dauerleistungen Bestandteil eines Warenkaufs, beträgt die Frist zumindest zwei Jahre.
Außerhalb dieser gesetzlichen Vermutungsfristen trägt grundsätzlich der Übernehmer die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden oder zumindest angelegt war. In der Praxis erfolgt dieser Nachweis häufig durch Sachverständigengutachten oder technische Untersuchungen.
Achtung: Die Vermutung ist widerleglich. Der Übergeber hat die Möglichkeit, zu beweisen, dass der Mangel erst später aufgetreten ist. Weiters tritt die Vermutung nicht ein, sofern sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Von der Vermutungsfrist zu unterscheiden sind die Gewährleistungsfrist und die daran anschließende Verjährungsfrist. Die Gewährleistungsfrist bestimmt, innerhalb welchen Zeitraums ein bei der Übergabe bereits vorhandener oder zumindest angelegter Mangel hervorkommen muss, damit überhaupt Gewährleistungsansprüche entstehen. Sie beträgt bei körperlichen beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre ab der Übergabe. Die zweijährige Frist gilt grundsätzlich auch für digitale Einzelleistungen (zB E-Books). Bei digitalen Dauerleistungen können Gewährleistungsbehelfe demgegenüber während der vertraglich geschuldeten Bereitstellungsdauer geltend gemacht werden.
An die Gewährleistungsfrist schließt sich eine dreimonatige Verjährungsfrist an. Wird ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist rechtzeitig offenbar, können die daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche grundsätzlich noch bis zum Ablauf dieser zusätzlichen dreimonatigen Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Ein Mangel, der hingegen erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist hervorkommt, begründet grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche mehr.
Achtung: Die Gewährleistungsfrist kann bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist (§ 10 Abs 4 VGG).
Justitias Tipp: Sobald Sie einen Mangel feststellen, sollten Sie diesen möglichst rasch dokumentieren (zB Fotos) und den Vertragspartner schriftlich informieren. Je früher der Mangel angezeigt wird, desto einfacher lässt sich später nachweisen, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden oder zumindest angelegt war.
Beiderseitige Unternehmergeschäfte
Zwischen Unternehmern besteht regelmäßig eine gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB. Erkennbare Mängel sind nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und rechtzeitig zu rügen. Unterbleibt dies, gilt die Ware grundsätzlich als genehmigt, wodurch Gewährleistungsansprüche und regelmäßig auch weitere Ansprüche wegen des Mangels verloren gehen.
Behelfe der Gewährleistung in Österreich – Rechtsfolgen
Hier sind die primären und die sekundären Gewährleistungsbehelfe zu differenzieren.
- Primäre Gewährleistung
- Verbesserung (Herstellung des vertragskonformen Zustands): Unter Verbesserung versteht man die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Sache oder des Werks. Ziel ist es, den bestehenden Mangel zu beseitigen, ohne dass die gesamte Leistung neu erbracht werden muss. Die Verbesserung hat innerhalb angemessener Frist sowie möglichst ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu erfolgen.
- Austausch
- Sekundäre Gewährleistung
- Preisminderung
- Auflösung des Vertrags
Grundsätzlich kann der Übernehmer zwischen Verbesserung und Austausch wählen. Dieses Wahlrecht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Der Übergeber kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder im Vergleich zur anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.
Generell stehen zunächst nur die primären Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung, da dem Übergeber die Chance gegeben werden soll, den vertragskonformen Zustand herzustellen. Ein Wechsel auf die zweite Stufe (sekundäre Gewährleistungsbehelfe) steht nur unter gewissen Voraussetzungen zu. Preisminderung oder Aufhebung des Vertrags können bspw dann gefordert werden, wenn die Herstellung des mangelfreien Zustands nicht möglich ist oder wenn der Vertragspartner die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigert.
Achtung: Die Auflösung des Vertrages ist nicht möglich, sofern es sich lediglich um einen geringfügigen Mangel handelt.
Gewährleistung bei Reparaturen
Auch Reparaturen unterliegen grundsätzlich dem Gewährleistungsrecht, wenn sie bspw auf einem Werkvertrag beruhen. Der Werkunternehmer schuldet einen mangelfreien Erfolg seiner Leistung. Wird eine Reparatur mangelhaft durchgeführt oder tritt derselbe Fehler aufgrund einer fehlerhaften Reparatur erneut auf, können Gewährleistungsansprüche bestehen.
Für Arbeiten an unbeweglichen Sachen (zB Installationen, Dacharbeiten oder Sanierungen an Gebäuden) beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich drei Jahre. Bei Reparaturen beweglicher Sachen gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Jahren.
Gewährleistungsausschluss
Ein Gewährleistungsausschluss ist insbesondere zwischen Privatpersonen grundsätzlich möglich. Gegenüber Verbrauchern bestehen jedoch enge gesetzliche Grenzen. Insbesondere dürfen zwingende Gewährleistungsrechte nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder unzulässig eingeschränkt werden.
Selbst bei einem wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss bestehen unter Umständen weiterhin Ansprüche, etwa wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden oder der Ausschluss nach seinem Inhalt bestimmte Mängel nicht erfasst.
Justitias Tipp: Ein pauschaler Hinweis wie „gekauft wie gesehen“ schließt die Gewährleistung nicht automatisch vollständig aus. Ob ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart wurde und welche Mängel davon tatsächlich erfasst sind, hängt stets vom konkreten Vertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.
Was tun bei einem Mangel?
Wird ein Mangel festgestellt, empfiehlt es sich, diesen möglichst rasch zu dokumentieren. Fotos, Videos oder Sachverständigengutachten können später von erheblicher Bedeutung sein.
Anschließend sollte der Vertragspartner schriftlich über den Mangel informiert und zur Verbesserung oder – soweit zulässig – zum Austausch aufgefordert werden. Kommt keine Einigung zustande, kann die gerichtliche Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche erforderlich sein.
Schadenersatz statt Gewährleistung
Das Gewährleistungsrecht und das Schadenersatzrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während die Gewährleistung verschuldensunabhängig die Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustands bezweckt, setzt ein Schadenersatzanspruch grundsätzlich ein Verschulden des Übergebers voraus.
Liegt ein Mangel vor, schließen sich Gewährleistung und Schadenersatz nicht gegenseitig aus. Vielmehr kann der Übernehmer – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – neben Gewährleistungsansprüchen auch Schadenersatz geltend machen.
Dabei ist insbesondere zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden zu unterscheiden. Der Mangelschaden betrifft den Mangel der geschuldeten Leistung selbst, während Mangelfolgeschäden weitere Schäden erfassen, die durch die mangelhafte Leistung verursacht werden.
Für den Ersatz des Mangelschadens sieht § 933a ABGB allerdings einen Vorrang der Gewährleistung vor. Der Übergeber soll zunächst Gelegenheit erhalten, den Mangel durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Erst wenn dies scheitert oder die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Übernehmer Geldersatz verlangen.
Anders verhält es sich beim Mangelfolgeschaden. Werden durch die mangelhafte Leistung weitere Rechtsgüter beschädigt – etwa wenn aufgrund eines undichten Daches Wasserschäden an Möbeln oder Bodenbelägen entstehen –, können bei Vorliegen der schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen entsprechende Schadenersatzansprüche bestehen.
Justitias Tipp: Auch wenn Gewährleistungs- ansprüche nicht oder nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können, ist die rechtliche Prüfung damit nicht zwingend abgeschlossen. Unter den Voraussetzungen des § 933a ABGB können wegen eines Mangels auch Schadenersatzansprüche bestehen. Da diese insbesondere ein Verschulden voraussetzen und eigenen Verjährungsregelungen unterliegen, ist eine gesonderte Beurteilung erforderlich.
Regress des Übergebers im Gewährleistungsrecht
Hat der Übergeber wegen eines Mangels Gewähr geleistet, obwohl die Ursache des Mangels bereits in einer früheren Vertragsstufe entstanden ist, kann ihm unter den Voraussetzungen des § 933b ABGB ein Regressanspruch gegen seinen Vormann zustehen. Dadurch soll verhindert werden, dass letztlich jener Unternehmer die Kosten der Gewährleistung trägt, der den Mangel nicht verursacht hat.
Beispiel 05: Ein Möbelhändler verkauft einen mangelhaften Schrank an einen Verbraucher und tauscht diesen aufgrund eines Gewährleistungsanspruchs aus. Beruht der Mangel auf einem Produktionsfehler des Herstellers, kann dem Händler unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Regressanspruch gegen den Hersteller zustehen.
Noch Fragen zum Gewährleistungsrecht?
Die Rechtsanwaltskanzlei Strolz befasst sich regelmäßig mit Fragestellungen im Zusammenhang mit Gewährleistungsrecht. Aufgrund der Vielschichtigkeit der gesetzlichen Regelungen kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall sinnvoll sein, um bestehende Ansprüche zu prüfen und mögliche Schritte abzuwägen. Wenn Sie Unterstützung in diesem Bereich benötigen, stehen wir Ihnen gerne für ein Gespräch zur Verfügung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf.
FAQ zum Gewährleistungsrecht in Österreich
Gewährleistung in Österreich
Häufig gestellte Fragen...
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt in Österreich grundsätzlich zwei Jahre für bewegliche Sachen (zB Autos, Möbel oder Elektrogeräte) und drei Jahre für unbewegliche Sachen, etwa Grundstücke, Gebäude oder Arbeiten an Bauwerken. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden oder zumindest angelegt war. Je nach Art des Mangels können Ansprüche auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Vertragsauflösung bestehen.
Die Gewährleistung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Mängelhaftung. Der Übergeber haftet verschuldensunabhängig dafür, dass die Leistung bereits bei der Übergabe mangelfrei ist. Die Garantie ist hingegen eine freiwillige zusätzliche Zusage des Herstellers oder Verkäufers. Inhalt, Dauer und Umfang der Garantie können grundsätzlich frei bestimmt werden. Die Garantie ersetzt die Gewährleistung jedoch nicht und darf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht einschränken.
Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung von dem vertraglich Geschuldeten abweicht. Maßgeblich sind dabei sowohl ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften als auch jene Eigenschaften, die gewöhnlich erwartet werden dürfen. Ein Mangel kann sowohl die Beschaffenheit der Sache (Sachmangel) als auch die verschaffte Rechtsposition (Rechtsmangel) betreffen. Entscheidend ist stets der konkrete Vertrag und nicht eine allgemeine Vorstellung von Mangelfreiheit.
Ja. Auch Reparaturen unterliegen grundsätzlich dem Gewährleistungsrecht, sofern sie bspw auf einem Werkvertrag beruhen. Der Werkunternehmer schuldet einen mangelfreien Erfolg seiner Arbeit. Wird die Reparatur mangelhaft durchgeführt oder tritt derselbe Fehler aufgrund einer fehlerhaften Reparatur erneut auf, können Gewährleistungsansprüche bestehen. Bei Reparaturen an beweglichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre, bei Arbeiten an unbeweglichen Sachen regelmäßig drei Jahre.
Unter die Gewährleistung fallen sämtliche Mängel, die bereits bei der Übergabe bestanden oder zumindest angelegt waren. Erfasst werden insbesondere Kaufverträge über bewegliche und unbewegliche Sachen, Werkverträge sowie bestimmte Verträge über digitale Produkte und digitale Dienstleistungen. Typische Beispiele sind mangelhafte Elektrogeräte, Baumängel, fehlerhafte Handwerkerleistungen oder versteckte Mängel an Fahrzeugen und Immobilien. Keine Gewährleistung besteht hingegen für gewöhnliche Abnutzung oder Schäden, die erst nach der Übergabe durch unsachgemäße Verwendung entstehen.
Ob ein Gewährleistungsausschluss zulässig ist, hängt von den Vertragsparteien ab. Zwischen Privatpersonen kann die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen werden, sofern dies klar vereinbart wird. Gegenüber Verbrauchern bestehen hingegen strenge gesetzliche Grenzen. Unternehmer können die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Verbrauchern grundsätzlich nicht ausschließen oder unzulässig einschränken. Außerdem bleibt ein Gewährleistungsausschluss regelmäßig unwirksam, wenn Mängel arglistig verschwiegen oder bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesichert wurden.
Die Gewährleistung gilt grundsätzlich zwei Jahre bei beweglichen Sachen und drei Jahre bei unbeweglichen Sachen. Innerhalb dieser Fristen können Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln geltend gemacht werden, sofern der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden oder zumindest angelegt war. Für digitale Leistungen sowie bestimmte Verbraucherverträge gelten teilweise besondere Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG).
Beim Verkauf zwischen Privatpersonen kann die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Der Ausschluss sollte ausdrücklich und eindeutig im Kaufvertrag festgehalten werden, etwa mit der Formulierung: „Der Verkauf stellt einen Privatverkauf dar und erfolgt unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung.“ Dennoch haftet der Verkäufer weiterhin, wenn er Mängel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich bestimmte Eigenschaften zugesichert hat. Alternativ können bspw auch Schadenersatzansprüche zustehen.
Für Autos gilt grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab der Übergabe. Bei Verbraucherverträgen über gebrauchte Fahrzeuge kann diese Frist unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden. Erfasst werden jedoch nur Mängel, die bereits bei der Übergabe vorhanden oder zumindest angelegt waren. Normale alters- oder laufleistungsbedingte Verschleißerscheinungen begründen hingegen regelmäßig keine Gewährleistungsansprüche.
Ja. Wird ein Fahrzeug zwischen Privatpersonen verkauft, kann die gesetzliche Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass der Gewährleistungsausschluss eindeutig vereinbart wird. Verschweigt der Verkäufer jedoch bekannte Mängel oder sichert bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs ausdrücklich zu, kann er sich auf den Gewährleistungsausschluss regelmäßig nicht berufen.
Die Gewährleistung schützt den Vertragspartner vor mangelhaften Leistungen und dient dazu, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Die Produkthaftung verfolgt hingegen einen anderen Zweck: Sie regelt die Haftung des Herstellers für Personen- oder Sachschäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht werden. Während sich die Gewährleistung auf das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer beziehungsweise Werkbesteller und Werkunternehmer bezieht, kann die Produkthaftung auch unabhängig von einem Vertragsverhältnis bestehen.
Für Handwerkerleistungen kommt es darauf an, woran gearbeitet wurde. Betrifft die Leistung eine bewegliche Sache, beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre. Handelt es sich um Arbeiten an einem Gebäude oder einer sonstigen unbeweglichen Sache, gilt regelmäßig eine Frist von drei Jahren. Voraussetzung ist auch hier, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Werks vorhanden oder zumindest angelegt war.
Grundsätzlich muss der Übernehmer beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dieser bereits bei der Übergabe vorhanden oder zumindest angelegt war. Tritt der Mangel jedoch innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist hervor, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestanden hat. Im Anwendungsbereich des ABGB beträgt diese Frist grundsätzlich sechs Monate, im Anwendungsbereich des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) grundsätzlich ein Jahr. Außerhalb dieser Fristen liegt die Beweislast grundsätzlich wieder beim Übernehmer.
Für Bauleistungen und sonstige Arbeiten an unbeweglichen Sachen beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist grundsätzlich drei Jahre ab der Übergabe des Werks. Voraussetzung ist auch hier, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden oder zumindest angelegt war.
Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Übergabe der Sache beziehungsweise mit der Übergabe des fertiggestellten Werks. Maßgeblich ist somit jener Zeitpunkt, in dem der Übernehmer die Leistung erhält und überprüfen kann. Wird später lediglich ein Mangel behoben oder ein Teil ausgetauscht, beginnt die Gewährleistungsfrist für den verbesserten oder ausgetauschten Teil grundsätzlich erneut zu laufen.
Grundsätzlich nein. Das österreichische Gewährleistungsrecht sieht zunächst einen Vorrang der Verbesserung oder des Austauschs vor. Erst wenn diese Maßnahmen unmöglich sind, verweigert werden, nicht innerhalb angemessener Frist erfolgen oder für den Übernehmer unzumutbar sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen Preisminderung oder Vertragsauflösung verlangt werden. Zudem ist eine Vertragsauflösung bei bloß geringfügigen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen.
Grundsätzlich ja. Das Gewährleistungsrecht räumt dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit ein, den vertragsgemäßen Zustand durch Verbesserung oder – soweit möglich – durch Austausch herzustellen. Erst wenn diese primären Gewährleistungsbehelfe scheitern oder gesetzlich nicht zumutbar sind, kommen Preisminderung oder Vertragsauflösung in Betracht.
Ja. Auch für gebrauchte Sachen bestehen grundsätzlich Gewährleistungsrechte. Allerdings ist bei gebrauchten Gegenständen zu berücksichtigen, dass alters- und gebrauchsbedingte Abnutzungserscheinungen regelmäßig keinen Mangel darstellen. Bei bestimmten Verbraucherverträgen kann die Gewährleistungsfrist für gebrauchte bewegliche Sachen unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden.
Ja. Auch bei Onlinekäufen gelten grundsätzlich dieselben gesetzlichen Gewährleistungsrechte wie beim Kauf im stationären Handel. Weist die gelieferte Ware einen Mangel auf, können je nach den gesetzlichen Voraussetzungen Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Vertragsauflösung verlangt werden. Zusätzlich bestehen bei vielen Fernabsatzverträgen besondere Widerrufsrechte, die von der Gewährleistung zu unterscheiden sind.
Ja. Das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) enthält besondere Regelungen für digitale Produkte und digitale Dienstleistungen, etwa Software, Apps, E-Books oder Streaming-Dienste. Unternehmer müssen unter anderem dafür sorgen, dass digitale Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen und erforderliche Aktualisierungen bereitstellen. Bei Mängeln stehen Verbrauchern grundsätzlich dieselben Gewährleistungsbehelfe wie bei anderen Verträgen zu.