Im vergangenen Jahr gab es eine bedeutende Wendung für Verbraucher im Zusammenhang mit Servicepauschalen. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass Servicepauschalen in Fitnesscentern, welche keinen erkennbaren Mehrwert für den Kunden haben, unzulässig sind (zB 3 Ob 155/22y).
Als Kanzlei haben wir die genannte Rechtsprechung aufmerksam verfolgt und geprüft, inwieweit sich entsprechende Entscheidungen auch auf verrechnete Servicepauschalen einzelner Mobilfunkanbieter wie etwa Magenta, A1, Drei, HoT oder spusu übertragen lassen.
Zwar behaupten die Mobilfunkbetreiber zunächst stets, dass diese Judikatur nur für Fitnesscenter gelte, die etlichen vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien ergangenen Urteile, vertreten diese Rechtsansicht jedoch nicht und gehen meist von einem Rückforderungsanspruch aus.
Vor diesem Hintergrund ist es uns bereits in zahlreichen Verfahren gelungen, betroffene Verbraucher dabei zu unterstützen, Rückforderungsansprüche erfolgreich zunächst außergerichtlich geltend zu machen und – soweit erforderlich – auch gerichtlich durchzusetzen.
AUSGEZEICHNET Basierend auf 93 Bewertungen Gepostet auf Emanuel K.Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Super Hilfe bei der Rückforderung der Servicepauschale.Gepostet auf Hermann FieglTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Sehr zuverlässig, immer erreichbar und wirklich sehr bemüht alles korrekt und so rasch wie möglich zu erledigen. Besonderer Dank geht an Martin Unterlercher.Gepostet auf Hildegard SuntingerTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Kaspar Strolz hat bewirkt, dass die von meinem Telefonnetzbetreiber unrechtmäßig eingeforderte Service-Pauschale rückerstattet wurde. Die Kommunikation war stets freundlich und klar und der Fall wurde mit Sorgfalt und Beharrlichkeit erfolgreich abgeschlossen. Vielen Dank!Gepostet auf Tina JakobiTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich war sehr erstaunt wie unkompliziert mein Anliegen angenommen und bearbeitet wurde ! Das Team ist sehr freundlich und bemüht einem zu helfen. Mein Anliegen wurde sehr schnell bearbeitet und fand einen positiven Abschluss. Danke an das TeamGepostet auf Rejin GijadinTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich habe mich in einer mietrechtlichen Angelegenheit an die Rechtsanwaltskanzlei von Mag. Strolz gewandt und wurde von Anfang an sehr professionell und zuverlässig betreut. Besonders hervorheben möchte ich die rasche Übernahme meines Anliegens sowie die klare und verständliche Kommunikation. Auch bei Rückfragen wurde sich immer Zeit genommen, sodass ich mich jederzeit gut aufgehoben gefühlt habe. Die Betreuung war sowohl fachlich sehr kompetent als auch menschlich angenehm – eine Kombination, die ich sehr geschätzt habe. Ich bin mit der Unterstützung sehr zufrieden und kann die Kanzlei uneingeschränkt weiterempfehlen.Gepostet auf Georg LindenbaumTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Es ist alles perfekt gelaufen, die Kanzlei kann ich mit besten Gewissen empfehlenGepostet auf Barbara DworschakTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich möchte mich für die hervorragende Unterstützung bei der Rückforderung meiner Servicepauschale bei der Rechtsanwaltskanzlei Mag.Kaspar Strolz bedanken. Die Kommunikation war fachkundig,transparent und sehr freundlich. Ich habe jetzt das gute Gefühl,dass ich weiß, an wen ich mich vertrauensvoll wenden kann, falls ich rechtsanwaltliche Hilfe brauche.Nochmals vielen Dank! Barbara DworschakGepostet auf TamaraTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich kann diese Kanzlei auf jeden Fall weiterempfehlen. Der Herr Strolz und sein Team haben mich bereits zum zweiten mal vertreten - und sind auch diesmal als Sieger aus dem Fall hervorgegangen . Kompetente Beratung, klare Kommunikation und man merkt, dass man hier mit Erfahrung, Engagement und echtem Interesse vertreten wird. Vielen Dank für die erneute erfolgreiche Unterstützung.Gepostet auf Christine HohlriederTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Die Kanzlei hat die verrechnete Servicepauschale von T-Mobile samt Zinsen erfolgreich eingeklagt. Vielen Dank.Gepostet auf klingerTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Sofern Sie in der Vergangenheit Servicepauschalen an Mobilfunkunternehmen wie Drei, Magenta oder A1 gezahlt haben, besteht unserer Ansicht nach, welche in zahlreichen rechtskräftigen Urteilen bestätigt wurde, ein Anspruch auf Rückforderung der Servicepauschale.
Dies kann einigen OGH-Entscheidungen im Zusammenhang mit Servicepauschalen in Fitnessstudios (zb 3 Ob 155/22y, 4 Ob 62/22d, 4 Ob 59/22p) entnommen werden, in welchen festgestellt wurde, dass Pauschalgebühren eine Leistung gegenüberstehen muss. Ist dies nicht der Fall, sind derartige Servicepauschalen gröblich benachteiligend und können zurückgefordert werden.
Diese Grundsätze lassen sich uE auch auf die von Mobilfunkanbietern verrechneten Servicepauschalen übertragen. Erstinstanzliche Urteile bestätigen diese Rechtsauffassung bereits und erkennen den Rückforderungsanspruch ausdrücklich an.
Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass die von Fitnesscentern verwendeten Vertragsklauseln, welche die Verrechnung einer Servicepauschale festlegen, nicht zulässig sind. Dies begründet sich damit, dass die Kunden für diese Zahlungen keine wirtschaftlich werthaltige Gegenleistung erhalten. Daher stellte der OGH zurecht fest, dass derartige Servicepauschalen auf keiner sachlichen Rechtfertigung fußen und somit rechtswidrig sind. Ergo: Sie können derartige Servicepauschalen zurückfordern.
Diese rechtliche Beurteilung stützt sich insbesondere auf die Judikatur zu pauschalen Entgelten, wie sie etwa bei Fitnessstudios entwickelt wurde. In mehreren Entscheidungen (u.a. 4 Ob 59/22p, 9 Ob 94/22x) hat der OGH – unter Übernahme der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – klargestellt, dass es sich bei derartigen Entgelten regelmäßig nicht um Hauptleistungen, sondern um Nebenleistungen handelt. Solche Nebenleistungspflichten unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Voraussetzung für deren Zulässigkeit ist, dass eine gesonderte, nachvollziehbare und werthaltige Leistung vorliegt und das verlangte Entgelt in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand steht. Ist dies nicht der Fall, ist die entsprechende Klausel als gröblich benachteiligend und somit unwirksam zu qualifizieren.
Unsere Ansicht, dass sich diese höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf die von Mobilfunkanbietern wie Magenta, Drei, A1, Spusu ua in Rechnung gestellte Entgelte übertragen lässt, wurde mittlerweile durch zahlreiche erstgerichtliche und bereits in Rechtskraft erwachsene Urteile bestätigt.
Die dargestellte Rechtsprechung steht im Kontext einer breiteren Entwicklung im österreichischen Verbraucherrecht. Auch im Bereich der Kreditverträge hat der OGH zuletzt klargestellt, dass bestimmte pauschale Entgelte – insbesondere prozentual berechnete Kreditbearbeitungsgebühren – unzulässig sein können.
Wenn Sie sich näher über die aktuelle Judikatur und Ihre Möglichkeiten informieren möchten, finden Sie weiterführende Informationen in unserem Beitrag zum Thema Kreditbearbeitungsgebühren, in dem die rechtlichen Grundlagen und Durchsetzungsmöglichkeiten im Detail erläutert werden.
Da Entgeltbestimmungen, welche die Verrechnung eines solchen pauschalen Entgelts (zB Servicepauschale, Internet-Entgelt odgl) uE gröblich benachteiligend und sohin unzulässig sind, können Sie die Servicepauschale zurückfordern. In der Praxis wurden in zahlreichen Fällen Zeiträume von mehreren Jahren geprüft und rückabgewickelt.
Wenn von der Unzulässigkeit einer die Servicepauschale vorschreibenden AGB-Bestimmung auszugehen ist, besteht zusätzlich ein Anspruch auf Verzinsung. Diese Zinsen dienen dem Ausgleich für die Zeit, in der das Geld zu Unrecht einbehalten wurde. In Summe kann somit nicht nur die zu viel bezahlte Servicepauschale zurückverlangt werden, sondern auch ein zusätzlicher Betrag in Form von Zinsen.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen die Möglichkeit, etwaige Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit der Servicepauschale rechtlich prüfen zu lassen. Diese Ersteinschätzung erfolgt für Sie unverbindlich und kostenlos. Ziel ist es, eine realistische Beurteilung der Erfolgsaussichten vorzunehmen und Ihnen mögliche weitere Schritte transparent darzulegen.
Ob eine Geltendmachung im konkreten Fall erfolgen soll, entscheiden Sie erst nach umfassender rechtlicher Prüfung und gemeinsamer Besprechung der Sach- und Rechtslage.
In der Vergangenheit wurde vermehrt diskutiert, ob für Verbraucher tatsächlich ein erkennbarer Mehrwert durch die von zahlreichen Unternehmen verrechneten Servicepauschalen gegeben ist. In diesem Zusammenhang hat sich auch der OGH mit der Frage der Zulässigkeit solcher Entgelte beschäftigt.
Unsere Kanzlei hat diese Entwicklungen aufmerksam beobachtet und hat sich unsere Ansicht, dass Sie die von Mobilfunkbetreibern eingehobene Servicepauschale zurückfordern können, in einer Vielzahl von mittlerweile rechtskräftigen Urteilen bestätigt.
Sollten Sie Ihre Situation näher prüfen lassen wollen, können Sie uns gerne unverbindlich über das nachstehende Kontaktformular erreichen. Nach einer rechtlichen Ersteinschätzung besprechen wir mit Ihnen, ob und in welcher Form ein weiteres Vorgehen zweckmäßig erscheint.
Da Mobilfunkanbieter außergerichtliche Rückforderungen nicht immer akzeptieren, kann – je nach Einzelfall – eine weiterführende Begleitung auch bei der gerichtlichen Durchsetzung in Betracht gezogen werden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei Schritt für Schritt und stets auf Grundlage einer vorhergehenden rechtlichen Prüfung.
Sie können die Servicepauschale zurückfordern, und zwar bei verschiedenen Mobilfunk- und Telekommunikationsanbietern. Dazu gehören Drei, A1, Magenta, MTEL, RedBull, Bob, ASAK, Kabelplus, LIWEST und die Salzburg AG. Diese Anbieter haben in der Vergangenheit Servicepauschalen in Rechnung gestellt, die möglicherweise keinen erkennbaren Mehrwert für den Kunden bieten.
Entscheidend ist dabei, ob der verrechneten Servicepauschale eine unmittelbar werthaltige und konkrete Gegenleistung gegenübersteht. Fehlt eine solche, kann die Pauschale als gröblich benachteiligend gewertet werden – mit der Folge, dass sie rückforderbar ist.
Häufig gestellte Fragen...
Die Servicepauschale ist eine jährlich verrechnete Zusatzgebühr, die von Mobilfunkanbietern neben den regulären Tarifkosten eingehoben wurde. Sie soll nach Angaben des Anbieters verschiedene Serviceleistungen abdecken, wobei eine Verrechnung jedoch auch dann erfolgt, wenn Kunden niemals eine derartige Leistung beanspruchen. Da einem pauschalen Entgelt eine werthaltige Leistung gegenüberstehen muss, sind wir der Ansicht, dass Sie die Servicepauschale zurückfordern können.
Im Zusammenhang mit Fitnessstudios stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass jedem Entgelt eine konkrete und werthaltige Gegenleistung gegenüberstehen muss. Ist dies nicht der Fall, liegt eine gröbliche Benachteiligung vor. Wir sind der Überzeugung, dass diese Rechtsprechung auch auf die von Mobilfunkern verrechnete Servicepauschale angewendet werden kann. Diese Rechtsansicht wurde bereits in zahlreichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahren bestätigt.
Ja. Der Anspruch auf Rückforderung besteht unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis noch aufrecht ist oder bereits beendet wurde. Auch nach Vertragsende können Sie daher die Servicepauschale von Ihrem Moblifunkanbieter zurückfordern.
Ja. Neben der Rückzahlung der Servicepauschale besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr.
Erfahrungsgemäß reagieren Mobilfunker zunächst mit standardisierten Ablehnungsschreiben und bestreiten die Rückzahlungsverpflichtung. In vielen Fällen zeigt sich jedoch, dass nach anwaltlicher Intervention oder gerichtlicher Geltendmachung eine Rückerstattung erfolgt.
Der typische Ablauf gestaltet sich wie folgt: Prüfung Ihres Anspruchs auf Rückforderung außergerichtliche Aufforderung an den Anbieter gegebenenfalls gerichtliche Durchsetzung
Idealerweise sollten Sie folgende Unterlagen bereitstellen: Mobilfunkvertrag Rechnungen mit ausgewiesener Servicepauschale Angaben zum Vertragszeitraum Diese Unterlagen erleichtern die rasche Prüfung und Durchsetzung, wenn Sie die Servicepauschale zurückfordern möchten.
Zunächst erfolgt eine kostenfreie Erstprüfung. Vor Einleitung weiterer Schritte werden Sie transparent über etwaige Kosten und Risiken informiert. Sollte eine Rechtsschutzversicherung vorliegen übernehmen wir für Sie die Deckungsanfrage.
Ja. Aufgrund der häufig über Jahre hinweg verrechneten Beträge kann sich ein erheblicher Rückforderungsanspruch ergeben und stehen weiters gesetzliche Zinsen zu.
Mobilfunkanbieter verweisen mitunter auf regulatorische Rahmenbedingungen oder Abstimmungen mit Behörden. Dies ist jedoch nicht per se entscheidend für die zivilrechtliche Beurteilung im Einzelfall. Maßgeblich bleibt, ob der verrechneten Pauschale eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht. Ist dies nicht der Fall, kann die Servicepauschale zurückfordern gerechtfertigt sein.
Unkompliziert und effizient – unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, mögliche Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit der verrechneten Servicepauschale zu prüfen und auf Wunsch geltend zu machen. In wenigen Schritten können wir gemeinsam klären, ob Sie die Servicepauschale zurückfordern können und ein weiteres Vorgehen sinnvoll erscheint.
Verwenden Sie unser nachfolgendes Kontaktformular und geben die erforderlichen Informationen ein, wenn Sie die Servicepauschale zurückfordern möchten. Wir antworten Ihnen binnen 24 Stunden.
Anhand der von Ihnen übermittelten Daten prüfen wir Ihren Anspruch auf Rückforderung der Servicepauschale. Sofern eine Rechtschutzversicherung vorhanden ist, stellen wir für Sie auch eine Anfrage auf Kostendeckung.
Sofern Sie dies ausdrücklich wünschen, erfolgt die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Bevor wir diesen Schritt gehen, werden alle erforderlichen Maßnahmen mit Ihnen detailliert besprochen.